Ausbildereignung

Studierende der Zweijährigen Fachschule können nach erfolgreicher Teilnahme am Unterricht in den Fächern Berufs- und Arbeitspädagogik I und II durch eine Zusatzprüfung den Nachweis erbringen, dass sie über die für die Ausbildereignung erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 30 des Berufsbildungsgesetzes verfügen.