Schule

Schulleitung Kollegium Lehrkräfte mit besondern Aufgaben Sekretariat / Hausmeister Suchtvereinbarung Gebäude und Lage

Suchtvereinbarung

Präambel

Diese Suchtvereinbarung stellt eine Hilfe im Umgang mit Fällen von Suchtmittelmissbrauch an unserer Schule dar. Sie versteht sich als Hilfestellung für die direkt betroffenen Schüler und die verantwortlichen Lehrkräfte. Sie dient darüber hinaus dem Schutz aller Schülerinnen und Schüler der Schule.

Durch die Suchtvereinbarung werden notwendige Konsequenzen beim Vorgehen in Einzelfällen festgelegt, die zu einer wirkungsvollen Vermittlung von Hilfsangeboten für die Betroffenen sowie zu einer Verhaltensänderung führen sollen.

Unter Suchtmitteln versteht diese Vereinbarung Alkohol und illegale Drogen.

1. Stufe

Gesprächsteilnehmende

Gesprächsinhalte - Ziele - Maßnahmen

2. Stufe

Gesprächsteilnehmende

Gesprächsinhalte - Ziele - Maßnahmen

3. Stufe

Gesprächsteilnehmende

Gesprächsinhalte - Ziele - Maßnahmen

4. Stufe

Gesprächsteilnehmende

Gesprächsinhalte - Ziele - Maßnahmen

5. Stufe

Bei Nichteinhalten der Auflagen: Einberufung der Klassenkonferenz und Überprüfung, ob ein Antrag auf eine Ordnungsmaßnahme nach § 82 (2) Nr. 5-8 gestellt werden soll.

Anmerkungen

  1. Im Vordergrund des Vorgehens nach der Suchtvereinbarung steht, neben dem grundsätzlich sensiblen Umgang mit der Thematik auf jeder Stufe, das Ziel, den/die betroffene(n) Schüler/in zur Annahme von Hilfsangeboten zu bewegen.
  2. Vom Stufenplan der Suchtvereinbarung kann abgewichen werden, wenn eine einschlägige Facheinrichtung oder die Schulaufsichtsbehörde es empfiehlt oder anweist.
  3. Vor der Einleitung des Schulausschlussverfahrens ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, die klären muss, ob das weiterhin bestehende suchtbedingte Verhalten eine so gravierende Verletzung der Belange anderer Personen der Klassen- bzw. Schulgemeinschaft darstellt, dass ein Verbleib an der bisherigen Schule nicht mehr zugemutet werden kann.
  4. Wird festgestellt, dass der Schüler/die Schülerin auf dem Schulgelände oder in unmittelbarer Nähe mit illegalen Drogen handelt, erfolgt unverzüglich das Einschalten der Schulaufsichtsbehörde mit dem Ziel des Schulausschlusses nach § 82 (2) Nr. 6 oder 8 des Hess. Schulgesetzes sowie eine Anzeige durch die Schulleitung.
     

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